Gesetzliche Betreuungen

Menschen, die aufgrund einer Krankheit ihre Angelegenheiten nicht mehr allein regeln können, benötigen Hilfe. Die gesetzliche Betreuung soll diese Menschen unterstützen und ihnen helfen, ihre Selbstbestimmungsrechte zu erhalten.

Unsere Aufgabe ist die Führung von gesetzlichen Betreuungen für Volljährige, die nach § 1897 Abs. 1 BGB aufgrund einer psychischen Krankheit, einer  körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Dazu gehören z. B.:

  • Sicherstellung der Existenz
  • Stabilisierung und Stärkung der Persönlichkeit
  • Verselbstständigung im Rahmen der Möglichkeiten

Betreuer:innen dürfen nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Bereiche, in denen Betroffene ihre Angelegenheiten eigenständig erledigen können, dürfen gesetzliche Betreuungen nicht übertragen werden.

Saarbrücken

Richard-Wagner-Straße 17
66111 Saarbrücken
Tel: 0681-936259-0
Fax: 0681 936259-221

Frau Irmina Nauerz
i.nauerz@skf-saarland.de

Lebach

Saarbrücker Straße 29
66822 Lebach
Tel.: 06881-4101
Fax: 06881-539769

Frau Frau Stefanie Friedrich-Riehm
s.friedrich@skf-saarland.de

Wie wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?

  • Einen Antrag auf Betreuung kann jede Person für sich selbst stellen.
  • Dritte können eine Anregung zur Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht oder der jeweiligen Betreuungsbehörde geben.

Wer kann als Betreuer:in bestellt werden?

  • Eine Betreuung kann ehrenamtlich von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten oder von Berufs- bzw. Vereinsbetreuern übernommen werden.
  • Eigene Vorschläge zur Auswahl eines Betreuenden werden berücksichtigt.

Wann ist Betreuung rechtlich bestellt?

Das Betreuungsgericht prüft in Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde den Antrag auf Betreuung und bestellt eine:n Betreuer:in.
Mit Bekanntgabe des Beschlusses durch das Gericht beginnt die Betreuung.

Wie lang dauert eine rechtliche Betreuung?

  • Die Zeitspanne der Betreuung wird individuell bestimmt. Eine Betreuung kann bis zu sieben Jahre eingerichtet werden. Eine Weiterbewilligung bedarf der erneuten Überprüfung.
  • Eine Betreuung kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
    Gegen den freien Willen einer volljährigen Person wird keine gesetzliche Betreuung bestellt.

Gegen den freien Willen einer volljährigen Person wird keine gesetzliche Betreuung bestellt.